Pflegegrad und Urlaub: Wie viel zahlt die Kasse wirklich?

Pflegebedürftige in Deutschland werden oft von Angehörigen betreut, die ebenfalls Urlaub benötigen. Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Verhinderungspflege die Kosten für eine Ersatzpflege bis zu 1612 Euro pro Jahr, unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zu 2418 Euro. Ersatzpflege kann durch ambulante Pflegedienste oder private Pflegepersonen erfolgen, wobei nahe Verwandte in der Regel weniger erhalten. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die mindestens sechs Monate zu Hause betreut wurden, können diesen Anspruch geltend machen. Die Beantragung ist auch rückwirkend bis zu vier Jahre möglich, und das Pflegegeld wird währenddessen zur Hälfte weitergezahlt.

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Die Situation der Pflegebedürftigen in Deutschland

In Deutschland steigt die Zahl der pflegebedürftigen Menschen von Jahr zu Jahr. Laut Statistischem Bundesamt werden derzeit über 80 Prozent der etwa fünf Millionen Pflegebedürftigen zu Hause versorgt. Hinter dieser Betreuung stehen oft pflegende Angehörige, die ihre Verwandten und deren Haushalt oft 24/7 betreuen. Die Vereinbarkeit der Pflege mit Familie und Beruf ist in einigen Fällen mehr oder weniger gegeben, was manchmal sehr anstrengend sein kann und eine Auszeit erfordern kann.

Pflegender Angehöriger und Urlaub: Was Sie wissen müssen

Wenn pflegende Angehörige in den Urlaub fahren, muss die Betreuung weiterhin sichergestellt sein. In solchen Fällen kann Ersatzpflege organisiert werden. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse bis zu einem bestimmten Betrag, den manchmal als “Urlaubsgeld” bezeichnet wird. Doch wie viel bekommen Pflegebedürftige mit verschiedenen Pflegegraden?

Es gibt auch die Möglichkeit, zusammen mit der pflegebedürftigen Person in den Urlaub zu fahren und vor Ort Pflegeangebote zu nutzen. Bei der Bezugnahme auf “Urlaubsgeld” im Zusammenhang mit Pflegebedürftigen ist in der Regel die so genannte Verhinderungspflege als Leistung der Pflegeversicherung gemeint.

Verhinderungspflege und Ihre Kosten: Was Sie wissen sollten

Laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) steht die Leistung Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zu. Hier werden die nachgewiesenen Kosten für eine Urlaubsvertretung bzw. eine notwendige Ersatzpflege für längstens sechs Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr übernommen, und es steht ein Gesamtbudget von maximal 1612 Euro pro Jahr zur Verfügung.

Das Gesamtbudget der Verhinderungspflege kann laut dem Pflegeportal pflege.de mit nicht verbrauchten Mitteln aus der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Maximal können so 806 Euro zum Budget hinzugefügt werden, sodass am Ende 2418 Euro zur Verfügung stehen.

Wer kann die Ersatzpflege leisten und wie viel wird bezahlt?

Die Urlaubsvertretung kann im Rahmen der Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine andere private Pflegeperson – Freunde, Bekannte oder Verwandte – übernommen werden. Für private Ersatzpflegepersonen macht der Verwandtschaftsgrad jedoch einen Unterschied bei der Höhe des Urlaubsgeldes.

Wird die Ersatzpflege von engen Angehörigen oder Personen geleistet, die mit der pflegebedürftigen Person zusammenleben, dürfen laut BMG “die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten”. Führen diese Pflegepersonen in diesem Fall die notwendigen Ausgaben für die Ersatzpflege nachweisen, kann die Leistung auf 1612 Euro aufgestockt werden.

Nach der Pflegegelderhöhung 2024 gelten für die Personen, die bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind oder im selben Haushalt leben, folgende Beträge für die Verhinderungspflege:

Verhinderungspflege: Welche Voraussetzungen gibt es?

Um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, müssen Pflegebedürftige laut dem BMG mindestens Pflegegrad 2 haben und mindestens sechs Monate zuhause betreut worden sein. Hierbei sind nur Unterbrechungen von weniger als vier Wochen erlaubt.

Verhinderungspflege beantragen und Pflegekasseleistungen

Die Verhinderungspflege muss direkt bei der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person beantragt werden. Dies muss jedoch nicht vor der Abreise geschehen. Laut pflege.de ist eine rückwirkende Beantragung vier Jahre lang möglich. Darüber hinaus wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege zur Hälfte weitergezahlt, so das BMG.

Alle in diesem Artikel genannten Informationen stammen von www.allgaeuer-zeitung.de und Sie können dort weiterlesen, um noch mehr wertvolle Informationen zu erhalten.

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