„Pflegekosten sparen: Maximieren Sie Ihren Pflege-Pauschbetrag!“

Die Pflege von Angehörigen kann finanziell und emotional belastend sein, doch der Pflege-Pauschbetrag bietet steuerliche Entlastung. Ab Pflegegrad 2 können pflegende Angehörige diese Vergünstigung nutzen, die je nach Pflegegrad zwischen 600 und 1800 Euro beträgt. Voraussetzungen sind u.a. die unentgeltliche Pflege und eine enge Beziehung zur pflegebedürftigen Person. Der Pauschbetrag muss in der Steuererklärung korrekt angegeben werden, damit die maximale finanzielle Entlastung erreicht wird. Tipp: Auch mehrere Pflegepersonen oder die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger können von dieser Regelung profitieren.

Pflegekosten sparen: Maximieren Sie Ihren Pflege-Pauschbetrag!

Die Pflege von Angehörigen ist in Deutschland weit verbreitet und gehört zur Alltagserfahrung vieler Familien. Dabei können Kosten entstehen, die sowohl finanziell als auch emotional belastend sein können. Mit der Pflegereform 2023 hat das Bundesgesundheitsministerium einen wichtigen Schritt zur Entlastung pflegender Angehöriger getan. Eine der Möglichkeiten ist die Nutzung des Pflege-Pauschbetrags. Hier erhalten Sie alle notwendigen Informationen, um Ihren Pflege-Pauschbetrag zu maximieren.

Pflege-Pauschbetrag: Entlastung für pflegende Angehörige

Der Pflege-Pauschbetrag ist eine steuerliche Vergünstigung, die pflegenden Angehörigen zur Verfügung steht. Er ermöglicht es, finanzielle Aufwendungen in Zusammenhang mit der Pflege steuerlich geltend zu machen. Das Entlastungsbudget des Bundesgesundheitsministeriums soll zusätzlich dazu beitragen, die pflegenden Angehörigen weiter zu entlasten.

Was ist der Pflege-Pauschbetrag?

Nach Angaben des Pflegeportals pflege.de handelt es sich beim Pflege-Pauschbetrag um eine pauschale Steuervergünstigung. Er dient dazu, diejenigen zu entlasten, die durch die Pflege eines Angehörigen laufende Kosten haben, zum Beispiel für Fahrten, Kleidung und Pflege.

Wer kann den Pflege-Pauschbetrag nutzen?

Der Pflege-Pauschbetrag steht denjenigen zur Verfügung, die Angehörige ab Pflegegrad 2 pflegen. Auch wenn man jemanden mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H für “hilflos” pflegt, kann die Steuervergünstigung genutzt werden.

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?

Im Vergleich zum Steuerjahr 2021 hat der Pflege-Pauschbetrag stark zugenommen. Berechnet wird er dabei nicht nach der tatsächlichen Pflegezeit. Es spielt keine Rolle, wie lange im betreffenden Steuerjahr die Pflege geleistet wurde. Es handelt sich um eine fixe Summe, die je nach Pflegegrad variiert:

  • Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3: 1100 Euro
  • Pflegegrad 4: 1400 Euro
  • Pflegegrad 5: 1800 Euro
  • Hilflose Person: 1800 Euro

Welche Voraussetzungen gelten für den Pflege-Pauschbetrag?

Um den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Zu diesen zählen:

  • Die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person, welche mindestens einen Pflegegrad 2 haben oder als hilflos gelten muss.
  • Die unentgeltlich geleistete Pflege, wofür die Pflegeperson keinerlei Bezahlung, einschließlich Pflegegeld, erhalten darf.
  • Eine enge Beziehung zur pflegebedürftigen Person, d.h., die Pflege muss für enge Freunde, Nachbarn, Ehepartner oder verwandte Personen durchgeführt werden.
  • Die Pflege muss hauptsächlich in der häuslichen Umgebung stattfinden.

Mehrfachnutzung und Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags

Selbst wenn die Pflege von mehreren Personen geleistet wird, können Sie die Vorteile des Pflege-Pauschbetrags nutzen. In solchen Fällen wird der Pauschbetrag aufgeteilt. Gleiches gilt, wenn eine Person mehrere Pflegebedürftige pflegt. In diesem Fall kann der Pauschbetrag für jede betroffene Person in Anspruch genommen werden.

Wie wird der Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung angegeben?

Um den Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung geltend zu machen, müssen einige Schritte eingehalten werden. In der Anlage für “Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge” sollten in den Zeilen 11 und 16 die Pflegeperson und der Pflegegrad der betroffenen Person angegeben werden. In Zeile 15 ist zudem die Steuer-Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person anzugeben.

Mit diesen Informationen im Hinterkopf und der richtigen Vorgehensweise ist es möglich, die maximale finanzielle Entlastung durch den Pflege-Pauschbetrag zu erreichen und so die finanzielle Belastung der Pflege von Angehörigen zu mindern.

Informieren Sie sich weiter über dieses Thema unter diesem Link.

Quelle: Allgäuer Zeitung

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