Verstehen Sie Ihre Rechte: Die Leistungslandschaft der Pflegegrade 1-5
Laut dem Bundesgesundheitsministerium beziehen monatlich etwa fünf Millionen Menschen in Deutschland Leistungen aus der Pflegeversicherung. Diese Leistungen variieren je nach Pflegegrad der betroffenen Person, welche von 1 bis 5 reichen. Doch was bedeutet es, einen Pflegegrad zu besitzen und welche Unterstützung können pflegebedürftige Menschen entsprechend dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit erwarten?
Was ist ein Pflegegrad?
Ein Pflegegrad ist eine Einstufung, die darüber bestimmt, welche Leistungen und Subventionen Sie von Ihrer Pflegeversicherung erhalten. Bis 2017 gab es ein System, das drei Pflegestufen umfasste, doch seit Anfang 2017 wurden diese durch fünf Pflegegrade ersetzt. Ebenso wurde ein neues Bewertungssystem eingeführt, bei dem der Grad der Selbstständigkeit der bedürftigen Person im Vordergrund steht.
Wer gilt als pflegebedürftig?
Laut dem Bundesgesundheitsministerium kann Pflegebedürftigkeitsbedarf in jedem Lebensabschnitt auftreten. Eine Person gilt dann als pflegebedürftig, wenn sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in ihrer Selbstständigkeit oder anderen Fähigkeiten eingeschränkt ist. Speziell werden sechs Lebensbereiche betrachtet: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Probleme, Selbstversorgung, Unabhängigkeit bei krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, sowie die Bewältigung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Pflegegrad 1 bis 5: Welche Leistungen stehen Ihnen zu?
Pflegegrad 1
Pflegebedürftige, die im Pflegegrad 1 eingestuft wurden, verfügen im Allgemeinen noch über eine relative Selbstständigkeit und können ihren Alltag mehrheitlich ohne fremde Hilfe bewältigen. Daher stehen ihnen folgende Leistungen zu:
- 125 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
- bis zu 40 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel
- 25,50 Euro pro Monat für den Hausnotruf
- 4000 Euro pro Gesamtmaßnahme für die Wohnraumanpassung
- 214 Euro pro Monat als Wohngruppenzuschuss
Pflegegrad 2
Personen im Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen, sollten ihre Pflege von Angehörigen oder einem ambulanten Dienst übernommen werden. Zudem stehen ihnen Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und vollstationären Pflege zu.
Pflegegrad 3
Mit dem Pflegegrad 3 erweitern sich die Unterstützungsleistungen, um Betroffenen, die eine “schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit” aufweisen, gerecht zu werden. Neben den Leistungen des Pflegegrads 2, gibt es unter anderem ein monatliches Pflegegeld von 573 Euro und 1298 Euro je Monat für die Tages- und Nachtpflege.
Pflegegrad 4 und 5
Die Pflegegrade 4 und 5 umfassen die höchsten Levels der Pflegebedürftigkeit, und die Betroffenen erhalten eine intensivere Unterstützung. So bekommen Menschen im Pflegegrad 4 ein monatliches Pflegegeld von 765 Euro und im Pflegegrad 5 sogar 947 Euro.
Es ist wichtig zu beachten, dass sich die Leistungen der Pflegeversicherung in Deutschland fast jährlich ändern können. So wurden zum 1. Januar 2024 einige Leistungen verbessert, und neue Änderungen sind bereits in Planung.
Änderungen in der Pflegeversicherung
Ab dem 1. Juli 2025 wird mit dem sogenannten Entlastungsbudget eine einfachere Finanzierung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege umgesetzt. Einige Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 können jedoch bereits seit dem 1. Januar 2024 darauf zugreifen.
Verständnis für die eigenen Rechte und Kenntnis der verfügbaren Unterstützung kann einen enormen Unterschied machen, wenn Sie oder Ihre Angehörigen sich um die Pflege kümmern. Alle Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen aktuell und basieren auf Quellen des Bundesgesundheitsministeriums und der Website www.allgaeuer-zeitung.de.